§ 1 Nr. 1 WpAVAnwendungsbereich
die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
§ 5 Abs. 1 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die…
§ 4 Abs. 3 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 5 wirksam.
§ 128 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015…
§ 2 Abs. 13 Nr. 3 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel…