§ 9 WpAV
Art und Form der Mitteilungen
(1)
Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.