§ 6 Abs. 2 WpDPVAllgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen.…
§ 15 SchwarmfdPVVerordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503
In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat.…
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpDPVFehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
die Pflichten nach den §§ 10 bis 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
§ 8 Abs. 1 WpIPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des…
§ 88 Abs. 1 WpHGGesetz über den Wertpapierhandel
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei den…