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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.