§ 23 ZDGGesetz über den Zivildienst der KriegsdienstverweigererZivildienstüberwachungZitatstelleDie Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der…Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer