§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht…
§ 82 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16…
§ 2 Abs. 4 WPflGAnwendung dieses Gesetzes
Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 101 Abs. 1 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in…
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 WPflGGrundwehrdienst
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,