WpI-AnzV — InhaltsübersichtAbschnitt 6 Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033GesetzBundgeltende FassungAnlage 5 WpI-AnzV(zu § 12) Formular WpI-ZD Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im DrittstaatVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz · Abschnitt 6 Anlage 4Anlage 6 (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 23 - 24)(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes) Anlage 4Anlage 6