§ 24 Abs. 2 WpIGGesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen bedeutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der in Absatz 1…
§ 5 Abs. 5 WpI-InhKontrollVAnzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt…
§ 14 Abs. 1 WpI-AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem…
§ 64 Abs. 1 Nr. 9 WpIGGesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der…
§ 17 Abs. 1 InhKontrollVVerordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Für die Anzeigen ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung…