WPO — InhaltsübersichtZweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung›Dritter Abschnitt BestellungGesetzBund§ 24 WPO(weggefallen)Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer · Zweiter Teil, Dritter Abschnitt § 23Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 23