Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:
die §§ 1 bis 9,
§ 29,
§ 30,
§ 33,
§ 33a,
§ 33b,
§ 33c,
§ 33d,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3,
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots,
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3,
§ 35 Abs. 2 Satz 3,
§ 35 Abs. 3,
§ 36,
§ 37,
§ 38,
§ 39,
§ 39a,
§ 39b,
§ 39c und
die §§ 40 bis 68.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.