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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) außer Kraft.
Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970).
Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit den für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2023, zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre, ob das Gesetz bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) führt. Maßstab ist ein Vergleich mit dem Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738). Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung, ist das Gesetz so anzupassen, dass bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zukünftig keine konnexitätsrelevante wesentliche Belastung mehr entsteht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales zugleich für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Der Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft. Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt. Zum Textanfang
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege…
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis: Artikel 12…
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in…
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S.…
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.