§ 16 Abs. 8 WuSolvVZuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zugeordnet werden:
§ 55 Abs. 1 WuSolvVRisikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition
Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu…
§ 56 Abs. 1 WuSolvVKSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen
Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Verbriefungsposition beträgt 1 250 Prozent.
Art. 255 Abs. 6 CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es KSA , indem es die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf…
Art. 129 Abs. 5 Buchst. a CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 %…