Art. 123 Abs. 3 CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Absatz 1 wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, denen ein…
§ 16 Abs. 10 WuSolvVZuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn
§ 35 WuSolvVKSA-Positionswert
Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.
§ 14 Abs. 2 WuSolvVErmittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu…