§ 56 Abs. 1 WuSolvVKSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen
Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Verbriefungsposition beträgt 1 250 Prozent.
Art. 133 Abs. 3 CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Beteiligungsrisikopositionen, mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 7 genannten, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß…
§ 16 Abs. 1 Nr. 11 WuSolvVZuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Beteiligungen,