§ 27 Abs. 4 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist,kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses…
§ 27 Abs. 4 LippeVG NRWGesetz über den Lippeverband
Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses…
§ 27 Abs. 4 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses…
§ 27 Abs. 4 RuhrVG NRWGesetz über den Ruhrverband
Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses…
§ 35 Abs. 4 ErftVG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband
Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses…