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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
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