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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Sekretariats des Commonwealth (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 474).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.