Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.
der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.