§ 57a Abs. 3 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…
§ 58 Abs. 3 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…
§ 4 Abs. 1 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
§ 10 Abs. 8 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…