Anlage 3 ZahlPrüfbV
(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3654 - 3657; bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.