§ 40 ZApprOZeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
§ 56 ZApprOZeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.
Anlage 18 ZApprO(zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
| | | | --- | --- | | ............................................................ | | | (Ausstellende Stelle) | | | Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung | |…
§ 20 Abs. 3 Nr. 5 ZApprOAntragsunterlagen
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und
Anlage 16 ZApprO(zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 10)