§ 127 Abs. 2 Nr. 3 ZApprOEntscheidung über den Antrag
die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
§ 123 Abs. 6 ZApprOVerlängerung der Erlaubnis
§ 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 128 Abs. 6 ZApprOVerlängerung der Erlaubnis
§ 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 122 Abs. 4 ZApprOEntscheidung über den Antrag
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
§ 132 Abs. 4 ZApprOEntscheidung über den Antrag
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn