§ 2 Abs. 2 WPflGWehrpflichtgesetz
Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 2 Abs. 6 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.
§ 79 Nr. 6 ZDGVorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen…
§ 41a Abs. 4 ZDGFreiwilliger zusätzlicher Zivildienst
Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht…
§ 1 ZDVÜVVerordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor…