§ 23 Abs. 4 VOFF NRWVerordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen
Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine…
§ 101 Abs. 2 WDOWehrdisziplinarordnung
Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für…
§ 110 Abs. 3 WDOWehrdisziplinarordnung
Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das…
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BDGBundesdisziplinargesetz
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,