§ 6 Abs. 1 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung…
§ 43 Abs. 4 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre…
§ 5 Abs. 2 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur…
§ 2 Abs. 3 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern…
§ 26 Abs. 2 SBGWVWahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die…