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Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
Wirtschaftszweig,
Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
Ausbildung,
ausgeübter Beruf,
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
höchster erreichter Schulabschluss,
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
höchster erreichter Schulabschluss,
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
Familienname und Vornamen,
Geschlecht,
Tag der Geburt.
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt,…
die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
Familienstand,
Stellung im Beruf,
Familienstand,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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