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Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat,…
Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat…
Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den…
Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs…
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.