§ 16 Abs. 6 TierSchGTierschutzgesetz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der…
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SächsAGLFGBSächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
die Tierschutzüberwachung,
§ 23 Abs. 6 Nr. 1 TierGesGGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
§ 67 Abs. 1 TAMGGesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Tierschutzgesetz sowie dem Tiergesundheitsgesetz für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die…