§ 675e Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
§ 487 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes…
§ 16 WBVGGesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 312m Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die…
§ 479g BGBBürgerliches Gesetzbuch
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f…