§ 27 Abs. 1 Nr. 2 ZollVBezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ZollVBeförderungspflicht
als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Luftfahrzeuge inländischer Behörden und der Bundeswehr mit ihrem einfuhrabgabenfreien Bordvorrat und ihren…