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Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichte nehmen in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online-Verfahrens nach dem Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, teil.
den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124…
wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage…
Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der…
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom…
§ 43 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.