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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen und sich bereit erklären, die…
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die…
Der Vorsitzende kann Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und diese mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die künftigen Vertragsparteien dies beantragen oder…
Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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