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Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen,…
Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag…
Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.
Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der…
Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
ImSofern Fallbei eineseinem elektronischAuftrag eingereichtenan Auftragsden Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung auswegen einemGeldforderungen Vollstreckungsbescheid,die derÜbergabe eineroder Vollstreckungsklauseldie nichtVorlage bedarf,erforderlich istist, beigenügt deres Zwangsvollstreckungbei wegeneinem Geldforderungenelektronischen Vollstreckungsauftrag, die ÜbermittlungSchriftstücke derin Ausfertigungelektronische desDokumente Vollstreckungsbescheideszu entbehrlich,übertragen wennund diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem AuftragVollstreckungsauftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronischeselektronische DokumentDokumente beizufügen.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein GegenstandAusfertigung des Vollstreckungsauftrags sind;Vollstreckungstitels,
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschriebenVollstreckungsklausel ist;oder
der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigungweiterer alsUrkunden elektronischeszum DokumentNachweis beifügtder undVollstreckungsvoraussetzungen
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
HatKann der Gerichtsvollzieher Zweifelanhand ander demübermittelten Vorliegenelektronischen einerDokumente Ausfertigungnicht deszweifelsfrei Vollstreckungsbescheidesfeststellen,
(weggefallen)Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.