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Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:
die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.