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Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen.
Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde…
Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des…
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes…
Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die…
Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die…
Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.