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Auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach a) § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, b) § 16 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie c) § 17 Absatz 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit…
Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 23 Absatz 4 Satz 2 (i. V. m. § 23 Absatz 1) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, des § 17 Absatz 3…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde a) nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21.…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für alle in Teil 3 bis Teil 8 geregelten Interventionen durch Rechtsverordnung nähere…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.