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Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Differenz der Produktionsmengen der übernehmenden Anlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der Produktionsmenge der übernehmenden Anlage aus dem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsübernahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Produktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalenderjahr vor der Produktionsübernahme.
Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Ermittlung der Differenz der Produktionsmengen die Produktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübernahme nach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
Der Zuteilungsantrag für die übernehmende Anlage muss Angaben enthalten über
den Emissionswert je Produkteinheit für jedes übernommene Produkt,
das Datum der Produktionsübernahme,
das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist,
die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr vor dem Jahr der Produktionsübernahme,
die Produktionsmengen für das Betriebsjahr nach Produktionsübernahme und
die Produktionsmengen aller von dem Betreiber betriebenen, der übernehmenden Anlage vergleichbaren Anlagen im Sinne von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 für das nach Nummer 5 maßgebliche Betriebsjahr und
die Mehrproduktion je Betriebsjahr.
Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen erfolgt auf Basis der vorliegenden Daten nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der…
Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:
Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des…
Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.