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Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
Zulässig ist es,
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:
Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular und dem Hinweisblatt zu dem Formular sind zulässig:
Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig:
Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:
In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 17.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung