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Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
der Hauptanspruch.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§…
Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.