§ 96 Abs. 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 LTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
§ 11 Abs. 2 RohrIndUTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in dem der Prüfling…
§ 98 Abs. 1 Nr. 4 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
„Bauen und Instandhalten von Weichen“mit 10 Prozent sowie
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,