Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.
der Raumordnung und Landesplanung,
der Bauleitplanung,
der Schulträgerschaft,
der Wasserversorgung und des Grundwasserschutzes,
des Ausbaues und der Unterhaltung von Gewässern,
der Reinigung, Verwertung und Beseitigung des Abwassers,
der Abfallbeseitigung,
der Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,[2]