EuGH — 8/55
Die Klägerinnen behaupten, die Hohe Behörde habe bei der Anordnung einer neuen Herabsetzung der Preise für belgische Kohle in ihrer Entscheidung Nr. 22/55 die durch die Höhe der voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit gesetzte Grenze überschritten und somit die Bestimmungen des § 26, 2a verletzt. Die Begründung läßt sich wie folgt zusammenfassen:a)Die 1953 erfolgten Schätzungen über die voraussichtlichen Produktionskosten belgischer Kohle am Ende der Übergangszeit hätten die Möglichkeit einer Verringerung um 29 frs. pro Tonne im Verhältnis zu 1952 ausgewiesen. Eine Herabsetzung der Preise in gleicher Höhe sei mit der 1953 erfolgten Inkraftsetzung der Regelung Preise — Ausgleichszahlungen sofort erfolgt. Die Preistafeln seien so auf einem „Stillhalteniveau“ festgesetzt worden; dieses hätte bis zum Ende der Übergangszeit unverändert bleiben müssen, weil die Herabsetzung tatsächlich in einem Male bis an die erlaubte Grenze hin erfolgt sei.b)Die Klägerinnen geben allerdings zu, daß das 1952 und 1955 festgestellte tatsächliche Ansteigen der Förderleistung in der Tat die anfänglichen Voraussagen übertroffen habe; sie behaupten jedoch, es sei darum nicht weniger zutreffend, daß die Kostensenkung, die normalerweise daraus hervorgehen sollte, infolge des gleichzeitig erfolgten Ansteigens der Löhne und Warenpreise zunichte gemacht worden sei. Schließlich wären die tatsächlichen Gestehungskosten im Jahre 1955 höher gewesen als anfänglich vorausgesagt; dieser Umstand verbiete jede neue Herabsetzung der Preise, ja, es ließe sich sogar eine Erhöhung der 1953 festgesetzten Preise rechtfertigen.Die Klägerinnen halten es für durchaus in Ordnung, daß die Vorausschauen über die Kosten im Jahre 1953 auf der Grundlage fünf Jahre lang gleichbleibender Löhne, Soziallasten und Preise für solche Erzeugnisse, die in den Gruben benötigt werden, erfolgt seien: hinsichtlich dieser Voraussetzungen sei damals eine Voraussage tatsächlich nicht möglich gewesen. Es sei nach ihrer Ansicht jedoch unbegreiflich, daß 1955 aus Anlaß der Überprüfung der Kostenschätzungen dem in der Zwischenzeit erfolgten Ansteigen der Löhne, Waren- und Grundstoff preise nicht Rechnung getragen worden sei, weil es sich da nicht mehr um unvorhersehbare Umstände gehandelt habe, sondern um konkrete Gegebenheiten, denen man bei der Schätzung der Gestehungskosten hätte Rechnung tragen müssen.