EuGH — C-3/58
Kohlentarife. - Es handelt sich um den AT 6 B 30 (Frachtsatzzeiger 1), der in Abschnitt A der Kohlen-Entscheidung behandelt wird. Dieser Tarif findet Anwendung bei der Beförderung mineralischer Brennstoffe von den Ausgangsbahnhöfen des rheinischen Kohlenreviers, des westdeutschen Braunkohlenreviers, des Aachener Reviers und des Ruhrreviers nach verschiedenen Bestimmungsbahnhöfen des Sieg-Lahn-Dill-Gebiets.a)Er ist im Hinblick auf die unter Umständen weiterzuführende Kanalisierung der Lahn als potentieller Wettbewerbstarif für zwei Wetzlarer Unternehmen angeführt worden. Hierzu vertrat die Hohe Behörde jedoch die Ansicht, der potentielle Wettbewerb sei nicht nachgewiesen, und diese Meinung ist nicht ernsthaft bestritten worden. Andererseits dürfte eine „Verkehrsverlagerung“ nicht in Frage kommen, denn es ist schwerlich zu ersehen, daß die für die Werke dieser Gegend notwendige Kohle von anderen als den bezeichneten Revieren und insbesondere von der Ruhr beschafft werden könnte. Demnach ist der in Rede stehende Tarif sehr wohl ein Ausnahmetarif „zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung“ und fällt somit unter Artikel 70 Absatz 4.b)Im Rahmen von Artikel 70 Absatz 4 spricht nichts für die Ansicht, daß die „Struktur“ der betroffenen Unternehmen bedroht sei und daß sie nicht in der Lage seien, die Auswirkungen des Normaltarifs zu tragen. Wie die Hohe Behörde in ihrer Entscheidung hervorgehoben hat, hat sich die Bundesregierung allein auf den Standort dieser Werke in wirtschaftlich benachteiligten Gegenden der Bundesrepublik berufen; sie hat aber nicht auf Gründe abgestellt, die für die Struktur der einzelnen Unternehmen kennzeichnend sind. Die Hohe Behörde hat es trotzdem für ihre Pflicht gehalten, über die Lage der verschiedenen Unternehmen Erkundigungen einzuziehen. Zu diesem Zweck hat sie entweder Sitzungen anberaumt, an denen Vertreter der Unternehmen und der Verbände teilnahmen, oder an Ort und Stelle Ermittlungen angestellt oder auch an einzelne Unternehmen Fragebogen verschickt. Diese verschiedenen Untersuchungsmethoden haben keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe ergeben. Obwohl im Laufe des Verfahrens einige Gründe zugunsten der von der Bundesrepublik vertretenen Ansicht vorgebracht wurden, läßt sich daraus dennoch keine schlüssige Rechtfertigung herleiten. Die angefochtene Entscheidung ist somit in diesem Punkt rechtmäßig und ausreichend begründet.
Eisenerztarife. -Auch hier wurde der potentielle Wettbewerb, der im Hinblick auf die geplante Kanalisierung der Lahn geltend gemacht wurde, nicht als erwiesen angesehen, was auch nicht ernstlich bestritten worden ist.Darüber hinaus geht es bei dieser Frage um weit mehr als bei der Kohle. Es steht nämlich zu befürchten, daß gewisse Eisenerzgruben nicht in der Lage sind, die Belastung durch den normalen Tarif zu tragen; eine Stillegung dieser Erzgruben kann zu Veränderungen in den Betriebsbedingungen der Bundesbahn führen, da es sowohl zu Verkehrsumleitungen als auch zum Verlust einer bisher sicheren Rückfracht kommen kann. Schwierigkeiten verschiedener Art ergeben sich übrigens nur für die AT 7 B 3 (Abschnitt I), 7 B 26 und 7 B 35, die unter Ziffer 1, 2 und 3 der Entscheidung behandelt werden.a)AT 7 B 3. - Dieser Tarif dient hauptsächlich zur Unterstützung der Erzeugung der Erzgruben des Siegerlandes bei ihren Eisenerztransporten in das Ruhrrevier.Die Gruben, deren Fortbestand bedroht erscheinen kann, gehören den nachfolgenden Unternehmen: Gewerkschaft Louise (Klage 4/58), Erzbergbau Siegerland (Klage 7/58), Hessische Berg- und Hüttenwerke (Klage 9/58), Stahlwerke Südwestfalen (Klage 10/58), Eiserfelderhütte (Klage 13/58), Gewerkschaft Grünebacher Hütte (Klage 15/58). Im Verhältnis zu diesen Gruben hat der AT 7 B 3 offensichtlich den Charakter eines Unterstützungstarifs. Es dürfte sich hier aber nicht um einen Fall handeln, bei dem die Aussicht besteht, daß die Gruben durch Ausweitung oder Modernisierung der Produktion, auch unter Berücksichtigung anderer von der öffentlichen Hand getroffener Hilfsmaßnahmen für diese Gebiete, in Zukunft wettbewerbsfähiger und in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, die Belastung durch den normalen Tarif zu tragen. Somit dürften die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 70 Absatz 4, wie ich sie herauszuarbeiten versucht habe, nicht erfüllt sein. Es handelt sich hierbei allerdings um die Beurteilung einer wirtschaftlichen Lage, die der Gerichtshof nach Artikel 33 grundsätzlich nicht vornehmen darf. Die Hohe Behörde hat sich hierzu in den angefochtenen Entscheidungen nicht geäußert. Man darf sich daher fragen, ob hier nicht der Fall einer mangelnden oder unzureichenden Begründung vorliegt. Ich nehme es jedoch nicht an. Denn weder die Bundesregierung noch die Klägerinnen haben jemals diesen Standpunkt vertreten und behauptet, die Ausnahmetarife seien nur für eine begrenzte Zeit notwendig. Daher brauchte die Hohe Behörde nach meiner Ansicht bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen zu diesem Punkt keine besonderen Ausführungen zu machen. Soviel zu der Lage der Gruben. Die etwaige Stillegung gewisser Gruben oder die Drosselung ihrer Förderung kann aber im Verhältnis zu den erzverbrauchenden Unternehmen zu einer Verkehrsverlagerung führen, die für die Eisenbahn die von mir bereits angedeuteten Auswirkungen hat. Es sind daher, wiederum vom Standpunkt des Verkehrs aus, die möglichen Folgen einer solchen Verlagerung zu prüfen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß zwischen der Beförderung von Kohle aus dem Ruhrrevier in das Siegerland zum AT 6 B 30 und der Beförderung von Erz aus dem Siegerland an die Ruhr auf dem Rückweg zum AT 7 B 3 ein Zusammenhang besteht. Die Eisenbahn wird die Vor- und Nachteile der Neuregelung abwägen müssen. Folgende Nachteile werden sich einstellen: 1. Verlust des Erzfrachtverkehrs zwischen den stillgelegten Gruben des Siegerlandes und der Ruhr; 2. Verlust der Rückfracht, die sich aus diesem Verkehr ergab. Von Vorteil werden folgende Umstände sein: 1. Die Beförderung der Kohle aus dem Ruhrrevier ins Siegerland erfolgt nunmehr wegen der Aufhebung des AT 6 B 30 zum Normaltarif; 2. Es wird zu einem neuen Erzverkehr (oder wenigstens zu einem gesteigerten Verkehr) kommen, und zwar entweder von Lothringen oder wahrscheinlich von Schweden her zu den Werken im Siegerland und zu den Werken an der Ruhr, da — wie angenommen werden soll — beide die Möglichkeit verlieren werden, sich mit Erz aus dem Siegerland zu versorgen. Alles spricht dafür, daß die dem Verkehr zugute kommenden Vorteile die Nachteile überwiegen werden. Wie die Beklagte im Verlauf der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ist es als erwiesen anzusehen, daß die Bundesbahn ihrerseits der Auffassung ist, eine Beibehaltung der gegenwärtigen Verkehrsverbindungen sei für sie nicht vorteilhaft. Jedenfalls ist bei den Besprechungen, die den angefochtenen Entscheidungen vorangegangen sind, das Problem von dieser Seite her nicht behandelt worden, da insbesondere die Bundesregierung (obwohl sie von Vertretern der Bundesbahn begleitet war) nicht behauptet hatte, die Beibehaltung des Ausnahmetarifs sei für die Eisenbahn ein wirtschaftlicher Vorteil. Es bestand für die Hohe Behörde somit keine Veranlassung, sich zu diesem Punkt zu äußern. b)AT 7 B 26. - Es handelt sich hier um einen Ausnahmetarif zugunsten der Karlsgrube in Geislingen (Württemberg). Er hat unbestreitbar den Charakter eines Unterstützungstarifs, da nichts für die Annahme spricht, daß seine Beibehaltung im Interesse der Eisenbahn liegt. Andererseits ist bei den Erörterungen dieser Fragen nicht der Nachweis erbracht worden, daß durch eine vorläufige Beibehaltung des Ausnahmetarifs in absehbarer Zeit eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden könne, die es der Grube gestatten würde, sich mit der Anwendung des normalen Tarifs abzufinden. Hierbei handelt es sich um die Beurteilung einer wirtschaftlichen Lage, die dem Gerichtshof nach Artikel 33 grundsätzlich verwehrt ist. Die Hohe Behörde hat übrigens auf Grund von § 10 Absatz 7 für die Aufhebung dieses Tarifs sehr lange Fristen zugestanden (bis zum 1. Juli 1965).c)AT 7 B 35. -Dies ist ein Ausnahmetarif zugunsten der sogenannten „Vorharzgruben.“ Er gilt für drei Gruppen von Gruben und betrifft eine Anzahl von Unternehmen, von denen übrigens einige auch an dem für das Siegerland geltenden AT 7 B 3 interessiert sind. Es läßt sich wohl kaum bestreiten, daß der Fortbestand dieser Gruben mehr oder weniger stark bedroht ist.Dies liegt ohne Zweifel zum Teil an den Abbaubedingungen und an der Qualität des Erzes; die Hohe Behörde hat jedoch anerkannt, daß diese Lage zu einem Teil auch auf die Nähe der Zonengrenze zurückzuführen ist. Letzteres stellt nach Ansicht der Hohen Behörde selbst einen Grund dar, der die Anwendung von Artikel 70 Absatz 4 rechtfertigen kann. Es ist daher nicht verständlich, warum sie in Abschnitt III Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung die Anwendung dieser Bestimmung auf den AT 7 B 35 mit der stets gleichlautenden Begründungsformel ablehnt. Die Frage findet jedoch ihre Klärung in Abschnitt IV, der den Tenor der Entscheidung enthält. Hier erklärt sie: „Die für diese Gruben (die Vorharzgruben) bestehenden Tarifermäßigungen müssen in ihrer gegenwärtigen Form spätestens bis zum 31. Dezember 1958 beseitigt werden“. und fährt dann fort: „In Anbetracht der wegen der Zonengrenzlage dieser Gruben bestehenden besonderen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigrigkeiten beabsichtigt die Hohe Behörde, diese Schwierigkeiten gemeinsam mit der Bundesregierung zu prüfen, um vor dem 1. Januar 1959über Form und Ausmaß der für diese Gruben notwendigen Tarifermäßigungen Beschluß zu fassen“. Es wird also anerkannt, daß hier eine Ausnahmelage vorliegt, welche die Beibehaltung des Unterstützungstarifs rechtfertigt, und es wird anerkannt, daß die in Frage stehenden Gruben auf den Tarif angewiesen sind. Lediglich die Höhe der Ermäßigung ist noch festzulegen; in der Zwischenzeit darf der gegenwärtige Tarif bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch bestehen bleiben. Dies stellt nichts anderes dar, als eine Anwendung von Artikel 70 Absatz 4 mittels einer „befristeten und bedingten“ Genehmigung, denn eine solche Möglichkeit ist in der genannten Vorschrift ausdrücklich vorgesehen. Unter den genannten Umständen halte ich die Entscheidung in diesem Punkt nicht für rechtswidrig.
AT 6 B 31. -Dies ist ein Unterstützungstarif zugunsten der Maximilianshütte und der Luitpoldhütte in der Oberpfalz für die Beförderung von Kohle. Die Hohe Behörde hat jedoch anerkannt, daß die wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, denen sich diese beiden Unternehmen infolge der Nähe der Zonengrenze gegenübersehen (Verlust eines Teils ihrer früheren natürlichen Absatzgebiete, Unterbrechung der Verbindungen mit ihren ehemaligen integrierten Werken jenseits der Zonengrenze, Zustrom von Flüchtlingen usw…) eine Tarifermäßigung erforderlich machten. Bei den Braunkohlenbriketts hat sie die gegenwärtig gewährte Ermäßigung als gerechtfertigt anerkannt und ihre Beibehaltung genehmigt. Was die Steinkohle und den Steinkohlenkoks angeht, so hat sie auf die Tatsache hingewiesen, daß den Unternehmen bereits früher „erhebliche Tarifermäßigungen“ gewährt wurden; da sie jedoch nur die auf Grund der gegenwärtigen politischen Verhältnisse neu eingetretenen Umstände berücksichtigen wollte, hat sie die gegenüber dem Grundtarif 6 B 1 zulässige Ermäßigung auf 8 % statt wie bisher auf 21 % festgesetzt.Die Klägerinnen behaupten, die Entscheidung über die Festlegung des Ermäßigungssatzes auf 8 % sei unzureichend begründet; sie bestreiten noch die Rechtmäßigkeit der Berechnung dieses Satzes.Meine Herren, ich will nicht noch einmal auf die langen Erörterungen zu dieser Frage zurückkommen. Ich möchte lediglich feststellen, daß die Hohe Behörde hier einen weiten Ermessensspielraum besaß. Sie war nämlich einerseits berechtigt, den Teil der Ermäßigung, der unabhängig vom Vorliegen neuer politischer Verhältnisse den Charakter eines Unterstützungstarifs trägt, unberücksichtigt zu lassen. Andererseits hatte sie abzuwägen, in welchem Umfang eine Unterstützung mit Hilfe einer Tarifermäßigung in Anbetracht dieser Umstände für die Aufrechterhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen notwendig war. Sie ist bei einem Satz von 8 % stehen geblieben, nicht so sehr deshalb, weil dieser die rechnerische Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ermäßigungssatz (21 %) und dem ehemaligen Satz (13 %) darstellt, sondern weil der Satz von 8 % in etwa der Tarifermäßigung entspricht, die in dieser Gegend für andere Kohlentransporte gewährt wird. Vorsichtshalber hat sie sogar bestimmt, daß die letzte Stufe der Tariferhöhung (4 %), die grundsätzlich am 1. Juli 1960 erfolgen soll, hinausgeschoben werden kann, falls zu diesem Zeitpunkt „nicht zu verantwortende wirtschaftliche oder soziale Störungen“ festgestellt werden sollten.All dies zeugt nach meiner Auffassung von einer Beurteilung, die „nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände“ erfolgt ist, wie es in der angefochtenen Entscheidung heißt. Es ist eine Beurteilung, die weder einen rechtlichen oder wesentlich tatsächlichen Irrtum noch einen Ermessensmißbrauch oder Begründungsmangel erkennen läßt.Ein besonderer Einwand ist zu der Rechtssache Nr. 17/58 in der Erwiderung erhoben worden: Er stützt sich auf die in der Entscheidung vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Braunkohlenbriketts und Steinkohle. Diese Unterschiedlichkeit, meine Herren, ergibt sich aber aus der verschiedenen Sachlage: Im ersten Fall bleibt die Ermäßigung in vollem Umfang bestehen, weil, wie es in der Entscheidung heißt, „die beiden Unternehmen für ihre Versorgung mit Braunkohlenbriketts … auf Lieferungen aus dem Rheinland angewiesen“ sind, während sie früher ihren gesamten Bedarf an Braunkohlenbriketts aus dem Osten deckten. Die Steinkohle ist dagegen von jeher aus dem Ruhrrevier gekommen; hier handelt es sich also lediglich um die Auswirkung der neuen politischen Verhältnisse auf die Gesamtsituation der Unternehmen.
At 6 B 33 und Tarifstelle 71 b des Schiffahrtsabgabentarifs für den Mittellandkanal. - Diese Frage betrifft die Hüttenwerke Ilsede-Peine (18/58) und die Hüttenwerke Salzgitter (25/58).Der AT 6 B 33 wird als Wettbewerbstarif gegenüber dem Verkehr auf dem Mittellandkanal betrachtet, was natürlich von den Klägerinnen, denen diese Kennzeichnung zugute kommt, nicht bestritten wird.Die Hohe Behörde hat aber die Beseitigung der Tarifstelle 71b des Schiffahrtsabgabentarifs für den Mittellandkanal angeordnet, die eine Ermäßigung für Transporte von Minden in Ost-Westrichtung zu den Eisenerzbergwerken und den Stahl- und Eisenhüttenwerken gewährt, weil es sich um einen Unterstützungstarif diskriminierender Natur handele, der nicht für eine Genehmigung im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 in Frage komme. Es besteht kein Zweifel, daß es sich bei dieser Abgabe um einen Ausnahmetarif diskriminierender Natur handelt.Die einzige Frage, auf die eingegangen werden soll, ist die, ob die Hohe Behörde befugt ist, auf Grund von Artikel 70 über eine Schiffahrtsabgabe zu entscheiden, d. h. über eine Gebühr, deren Höhe vom Staat festgesetzt wird und die nach Ansicht der Klägerin den Charakter einer Steuer hat.Meine Herren, in den Artikeln 4 und 70 ist von „Beförderungstarifen“ die Rede. Ganz ohne Zweifel wird normalerweise der Ausdruck „Tarif“ dann gebraucht, wenn es sich um Schienen- oder Straßentransporte handelt. Ich halte es aber für sicher, daß die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages für alle öffentlichen Beförderungsmittel gelten, d. h. für alle diejenigen, die gewerbsmäßig von einem Unternehmen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden. Die Schiffahrtsabgaben, die für die Benutzung eines Kanals erhoben werden, sind ein Bestandteil des Beförderungspreises und damit der Produktionskosten der beförderten Güter. Ein Vergleich mit dem Tarif des konkurrierenden Verkehrsträgers (in unserem Fall der Eisenbahn) würde ein schiefes Bild ergeben, wenn man diesen Umstand nicht berücksichtigte. Die Tatsache, daß die Gebühr vom Staat in Form einer Abgabe festgesetzt wird, ist nach meiner Ansicht nicht ausschlaggebend, denn es handelt sich um eine Abgabe, die dem Preis für eine Dienstleistung entspricht, und nicht um eine Steuer.