EuGH — 3/58 R
Auf Grund vorstehender Erwägungen, auf Grund der Artikel 39 des EGKS-Vertrages, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichtshofeshat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Anträge werden abgewiesen.2.Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin tragen ihre Kosten selbst.