EuGH — 2/59 R
Auf Grund der Artikel 39 und 92 des EGKS-Vertrages, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 60, 63 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hatder Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.