EuGH — C-4/59
Auf Grund vorstehender Erwägungen;Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;Nach Anhörung des Berichterstatters;Nach Anhörung des Generalanwalts;Auf Grund der Artikel 57 und 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. März 1953hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Das in den verbundenen Rechtssachen 4 bis 13/59 am 4. April 1960 verkündete Urteil wird insofern berichtigt, als im ersten Absatz des § II. 2. der Entscheidungsgründe, wo es heißt: „… ob die Klägerinnen aus irgendeinem Rechtsgrund als Schuldnerinnen der von dem Gemeinsamen Büro zu Unrecht geleisteten Ausgleichsbeträge in Anspruch genommen werden können“, die Worte „von dem Gemeinsamen Büro“ ersetzt werden durch die Worte „von der Kasse“;2.Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird der Urschrift des berichtigten Urteils in der Anlage beigefügt; am Rand der Urschrift wird ein entsprechender Vermerk angebracht.