EuGH — 15/59
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwaltsauf Grund der Artikel 33 des Vertrages und 91 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung über die von der Hohen Behörde erhobene prozeßhindernde Einrede wird dem Endurteil vorbehalten.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.