EuGH — 21/59 R
Aus diesen Gründen hat Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf Grund von Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, von Artikel 33 der EGKS-Satzung sowie der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnungfür Recht erkannt und entschieden: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.