EuGH — 25/59
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Donner, der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi, der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Stellvertretender Kanzler: H. J. Eversen für Recht erkannt und entschieden: 1.Es werden als Streithelfer zugelassen:Coöperatieve Vervoersonderneming InterLimburg G. A., Venlo; Reinhold Coumans, Inhaber des Unternehmens R. Coumans' Transportbedrijf, Geleen; die offene Handelsgesellschaft M. Overdorp en Zoon, Velsen-Ijmuiden-O.; Rotterdamsche Droogdokmaatschappij N. V., Rotterdam; Vereniging van Metaal-Industrieën, Den Haag. 2.Die Anträge der Streithelfer werden mit der Einschränkung zugelassen, daß sie das Klagebegehren der Regierung des Königreichs der Niederlande auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959 veröffentlichten Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 nur insoweit unterstützen dürfen, als diese Entscheidung feststellt, daß die genannte Regierung ihrer Verpflichtung zur Regelung des Kraftwagengüterverkehrs nicht nachgekommen ist, und soweit sie hierzu nähere Einzelheiten festlegt.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.