EuGH — 30/59
Nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts, auf Grund von Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS sowie der Artikel 69 und 93 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959hat DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Donner, der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi, der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes, Generalanwalt: K. Roemer, Hilfskanzler: H. J. Eversen, für Recht erkannt und entschieden: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird als Streithelferin zugelassen. Der Streithelferin werden durch den Kanzler sämtliche Prozeßakten in Abschrift zugestellt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.